GESCHÄFTSORDNUNG VON RACB KARTING SPA-FRANCORCHAMPS

Um die Sicherheit aller unserer Besucher und Fahrer während ihres Aufenthalts bei RACB Karting Spa-Francorchamps zu gewährleisten, bitten wir Sie, die nachfolgende Geschäftsordnung zu lesen. 

Jede Person, die das Gelände von RACB Karting Spa-Francorchamps betritt, versichert, die darin enthaltenen Bestimmungen zu kennen. 

Eine Zusammenfassung dieser Geschäftsordnung ist auch in der Cafeteria von RACB Karting Spa-Francorchamps erhältlich.

 

Artikel 1

Diese Geschäftsordnung gilt für alle Personen auf oder an der Kartbahn und auf dem gesamten Gelände von RACB Karting Spa-Francorchamps. Das Betreten des Geländes – sowohl der Rennstrecke und ihrer Nebenanlagen als auch aller anderen Einrichtungen innerhalb der äußeren Umzäunung des Geländes – erfolgt auf eigene Gefahr. Die Eigentümer, Betreiber, Manager und Organisatoren von Rennen/Veranstaltungen können weder für Diebstahl und/oder Beschädigung von Eigentum Dritter verantwortlich gemacht werden noch können sie Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sein. Darüber hinaus können sie nicht haftbar gemacht werden oder Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sein, auch nicht für direkte oder indirekte Körperschäden, die sich aus einer Tätigkeit auf dem von RACB Karting Spa-Francorchamps verwalteten oder betriebenen Gelände ergeben oder dadurch verursacht werden.

Unbefugte Personen dürfen die Rennstrecke selbst nicht betreten, außer um ein Kart zu fahren (Fahrer) oder zu reparieren (Mechaniker), und das auf eigenes Risiko der jeweiligen Person. Bei einer Panne muss das Kart so schnell wie möglich von der Strecke entfernt werden und muss der Fahrer dafür sorgen, dass die Entfernung des Karts sicher erfolgen kann. Mechaniker, Fotografen oder andere Personen, die die Rennstrecke betreten wollen, müssen vorher eine Leuchtsicherheitsweste anziehen und dürfen die Strecke nicht ohne vorherige Zustimmung eines Mitarbeiters der Kartbahn betreten.

 

Artikel 2

Privatfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger müssen, wenn nicht anders schriftlich vom Betreiber genehmigt, auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Sie müssen so platziert werden, dass sie andere Benutzer nicht behindern, anderenfalls hat der Betreiber das Recht, das Fahrzeug und/oder das Gerät auf Kosten des Eigentümers versetzen zu lassen.

 

ACHTUNG: Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Asphalt im unteren Bereich des Parkplatzes parken und müssen mehr als 5 Meter vom Gebäude entfernt bleiben, damit jeder problemlos einen Anschluss an die Stromkästen herstellen kann.

 

Artikel 3

In das offene Fahrerlager, das für Fahrer und Mechaniker reserviert ist, dürfen nur Karts und Motorräder einfahren. Sie müssen so platziert werden, dass sie andere Benutzer nicht behindern, anderenfalls hat der Betreiber das Recht, das Fahrzeug und/oder das Gerät auf Kosten des Eigentümers versetzen zu lassen. Bei einem Rennen oder der Vermietung der Strecke an einen oder mehrere Dritte müssen alle Fahrer/Teilnehmer stets den Anweisungen des Veranstalters und des Streckenleiters Folge leisten.

 

Artikel 4

Die Zuschauer und alle Personen, die kein (Miet-)Kart oder Motorrad fahren oder nicht direkt und technisch dafür verantwortlich sind, dürfen weder die Rennstrecke noch den für Fahrer reservierten geschlossenen Park betreten. Fahrer und Mechaniker dürfen den Fahrerpark und/oder die Kartbahn selbst nicht betreten, wenn sie die administrative Kontrolle nicht passiert haben (während der Rennen) oder wenn sie die Streckenmiete nicht an der Bar bezahlt haben (außer bei Rennen). Jeder Fahrer oder jede Person, der bzw. die die Strecke betreten möchte, muss außerdem vorher eine Verzichtserklärung unterschreiben (bei der Registrierung an der Bar). Privatfahrer bekommen nach ihrer Registrierung ein Armband, das unbedingt am Handgelenk zu tragen ist. Es muss so getragen werden, dass es schnell sichtbar ist, falls es bei der Rückkehr auf die Strecke vorgezeigt werden muss.

 

Artikel 5

Alle Personen, die sich auf oder in der Nähe der Rennstrecke aufhalten, einschließlich Fahrer und Mechaniker, müssen außerdem die folgenden Punkte beachten:

Alle Überläufe und Entlüftungsöffnungen müssen in einem Behälter gesammelt werden. Alle Vergaser-, Motor- und Kühlerüberläufe müssen in einem Behälter mit einem Mindestvolumen von ¼ Liter gesammelt werden. Diese Behälter müssen regelmäßig entleert werden.

Jedes Kart, das auf der Rennstrecke eingesetzt wird, muss unbedingt mit Seitenverkleidungen, einem Frontspoiler und einer Heckstoßstange (aus Metall oder Kunststoff) ausgestattet sein, die mindestens zwei Drittel der Hinterräder abdeckt.

Beim Verlassen des Geländes ist der gesamte Abfall (Reifen, Flaschen, Behälter, Verpackungen usw.) mitzunehmen. Jede Person, die Öl, Kraftstoff oder andere verschmutzende Substanzen auf dem Gelände oder auf dem Parkplatz von RACB Karting Spa-Francorchamps zurücklässt, erhält von der Polizei von Stavelot eine Anzeige wegen illegaler Entsorgung und muss eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro an RACB Karting Spa-Francorchamps zahlen.

Zu diesem Zweck ist die Installation einer Bodenplane, die den Arbeits-/Wohnraum der Insassen abdeckt, obligatorisch, da anderenfalls der Zugang zum Parkplatz von RACB Karting Spa-Francorchamps möglicherweise verweigert wird.

 

Artikel 6

Der Fahrer muss die Kartbahn über die dafür vorgesehenen Ein- und Ausgänge auf Höhe des Fahrerlagers betreten und verlassen. Karts dürfen nicht in der Ein- oder Ausfahrtsspur des Fahrerparks abgestellt werden, auch nicht am Rande der Strecke. Fahrer, die in einen Unfall oder eine Panne verwickelt sind, müssen sich sofort an einen sicheren Ort begeben, z. B. hinter die Sicherheitsreifen, um Unfälle zu vermeiden und ihre eigene Sicherheit, die der Fahrer auf der Rennstrecke und die anderer Personen auf oder an der Rennstrecke zu gewährleisten.

 

Artikel 7

Vor dem Befahren der Strecke mit einem (gemieteten) Kart ist jede Person verpflichtet, sich anzumelden, sich registrieren zu lassen und den Betrag der Streckenmiete zu entrichten. Bei einem Unfall oder Schaden, der von einem anderen als dem registrierten Fahrer verursacht wird, wird dieser, ebenso wie der registrierte Fahrer, für materielle, immaterielle und körperliche Schäden, die Dritte und/oder der nicht registrierte Fahrer des betreffenden Karts erleiden, verantwortlich gemacht und möglicherweise strafrechtlich verfolgt.

 

Artikel 8

Bei Schäden an der Einrichtung/Infrastruktur gelten die folgenden Beträge (zzgl. MwSt.):

-       pro Schließelement: 200 €

-       pro Mast/Pfosten: 75 €

-       Auffangnetz: 150 € par filet

Bei Anmietungen können die Reparaturkosten dem Fahrer in Rechnung gestellt werden, sofern ihn eine Schuld trifft.

 

Artikel 9

Jeder Verstoß gegen die Artikel 6, 7, 8, 9 und 10 wird mit einer Geldstrafe von 30 € bis 300 € je nach Fall geahndet. Im Wiederholungsfall kann/können die betreffende(n) Person(en) von der Rennstrecke ausgeschlossen werden.

 

Artikel 10

Jede Person, die das Gelände betritt, akzeptiert und erklärt sich damit einverstanden, die vorliegende Geschäftsordnung einzuhalten und den Anweisungen der Streckenverantwortlichen und ihrer Mitarbeiter Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Signale oder Anordnungen des Streckenverantwortlichen, offensichtlicher Unachtsamkeit, Beschädigung oder Nichteinhaltung dieser Vorschriften können Sanktionen ergriffen werden, die von Fahrverbot und Ausschluss bis hin zu Anzeige und Zivilverfahren reichen. Gegen die Entscheidungen der Streckenverantwortlichen ist kein Rechtsmittel möglich.

 

Artikel 11

Inhaber von Jahreskarten, die sich nicht an diese Regeln halten, können je nach Schwere des Verstoßes mit Sanktionen belegt werden, die vom Ausschluss vom Gelände bis zum Entzug der Jahreskarten ohne Anspruch auf Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der Jahreskarten oder sogar mit dem Recht auf eine Beschwerde bei den zuständigen Justizbehörden reichen. Die Geschäftsleitung von RACB Karting Spa-Francorchamps oder ihr ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter ist berechtigt, jede Entscheidung über die zu verhängende Sanktion zu treffen und das ohne Recht auf Berufung.

 

Artikel 12

Kartfahrer – und im Fall von minderjährigen Fahrern ihre Eltern, Erziehungsberechtigten oder andere verantwortliche Personen – haften für ihre eigenen Schäden, ob materiell, immateriell oder körperlich, und müssen sich entsprechend versichern. Die Eigentümer, Betreiber, Organisatoren und im weiteren Sinne jede Person, die direkt oder indirekt am Betrieb der Rennstrecke und dem Kartverleih oder den Kartwettbewerben beteiligt ist, kann nicht haftbar gemacht werden und ist nicht Gegenstand von Schadensersatzansprüchen der Fahrer oder der Personen/Institutionen, die deren gesetzliche Haftung übernehmen.

 

Jeder Fahrer – und im Fall von minderjährigen Fahrern ihre Eltern, Erziehungsberechtigten oder andere verantwortliche Personen – und jeder Mechaniker verzichtet durch seine einfache Teilnahme an Kartrennen oder auch das einfache Fahren von Freizeitkarts auf jeglichen Rechtsanspruch gegen RACB Karting Spa-Francorchamps sowie gegen die Mitarbeiter dieser juristischen Personen für jeden möglichen Fehler, den diese vor, während oder nach einer Aktivität oder einem Rennen begangen haben, an der bzw. dem diese juristischen Personen oder ihre Mitarbeiter beteiligt waren oder sind. Dieser Verzicht auf Rechtsanspruch gilt sowohl für Schäden, die der Fahrer selbst, sein Team oder dessen Mitglieder erleiden, als auch für Schäden, die der Fahrer, sein Team oder dessen Mitglieder gegenüber Dritten verursacht haben und zu ersetzen sind.

 

Der Fahrer und sein Umfeld verpflichten sich, RACB Karting Spa-Francorchamps systematisch von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen die oben genannten juristischen Personen und/oder deren Mitarbeiter aufgrund von Tatsachen, Fehlern oder Fahrlässigkeit nicht nur seitens des Fahrers, seines Umfelds oder bestimmter Mitglieder seines Umfelds, sondern auch seitens der Mitarbeiter der oben genannten Stellen erhoben werden könnten. Diese Freistellung erstreckt sich auf alle Beträge, die diesen Dritten als Kapital, Zinsen, Entschädigung oder Prozesskosten gewährt werden.

 

Artikel 13

Alle Personen, die die Rennstrecke mit einem Kart betreten, müssen wie folgt gekleidet bzw. ausgerüstet sein:

-       mit einem Helm, der mindestens dem BENOR-Gütesiegel entspricht oder über eine CIK/FIA-Zulassung verfügt;

-       mit geeigneten Handschuhen, die die Hände vollständig bedecken;

-       mit Schuhen mit ausreichendem Knöchelschutz;

-       mit effektivem und bruchsicherem Gesichtsschutz. Ein Turbovisier ist nur bei Regen oder Nässe erlaubt;

-       mit einem zuvor zugelassenen Kart- oder Rennanzug, der den ganzen Körper bedeckt, einschließlich der Arme und Beine;

-       Regenbekleidung kann in keiner Weise die oben beschriebene Kleidung ersetzen.

-       Für Fahrer unter 15 Jahren wird ein Brust-/Rippenschutz und ein Halswirbelschutz dringend empfohlen.

 

Die oben genannte Ausrüstung, mit Ausnahme des Helms, ist für Fahrer von Leihkarts nicht vorgeschrieben.

Die Verantwortlichen von RACB Karting Spa-Francorchamps können in keiner Weise für die Kontrolle der vorgeschriebenen Kleidung verantwortlich gemacht werden.

 

Artikel 14

Picknicks sind innerhalb des Kartbahngeländes verboten. Alle Getränke oder sonstigen Speisen, die außerhalb der Cafeteria oder ihrer Nebenanlagen gekauft werden, dürfen nur außerhalb der Umzäunung des Geländes verzehrt werden.

 

Artikel 15

Ein besonderer Hinweis für Motorradfahrer: Da die Lärmschutznormen geändert wurden, darf das Auspuffgeräusch 100 Dezibel nicht mehr überschreiten. Sollte das Problem trotz unserer Warnungen weiterhin bestehen, müssen wir das Motorrad von der Strecke verbannen, bis die Auspuffanlage auf den neuesten Stand gebracht wurde.

Der Parkplatz und das Fahrerlager sind keine Rennstrecke, fahren Sie langsam und nicht auf die öffentliche Straße.

Auch das Radfahren ist auf der Strecke verboten. Jedes Verhalten, das als gefährlich angesehen wird, kann kurz- oder langfristig zum Ausschluss von der Strecke führen.

 

Artikel 16

Für alle in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Regeln behält sich RACB Karting Spa-Francorchamps bzw. jeder Mitarbeiter oder jede Person, der oder die es rechtlich vertritt, das Recht vor, bei der Nichteinhaltung der Regeln Sanktionen anzuwenden.

Die Sanktionen können je nach Schwere des Sachverhalts von einer einfachen Verwarnung bis hin zu einem Verbot der Rückkehr auf die Rennstrecke für einen Tag oder mehr reichen, ohne das Recht auf eine Kostenerstattung.

 

Diese Geschäftsordnung wurde am 9. April 2016 erstellt.

Die französische Fassung des Texts ist verbindlich.